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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsschluß

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn, im Auftrag wurden schriftlich andere Regelungen vereinbart.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Satz, Probedrucke, Muster, Bildbearbeitung, Konvertierung von Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber legen bei Auftragserteilung andere Zahlungskonditionen fest. Dies bedarf in jedem Falle der Schriftform.

2. Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Papier/Bedruckstoffmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt zu den im Auftrag festgelegten Konditionen.

2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten trägt der Auftraggeber grundsätzlich Kosten und Risiko. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
Im Falle eines Transportschadens ist dieser umgehend dem Spediteur und dem Auftraggeber zu melden. Andernfalls sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Der Schaden ist zu dokumentieren, beschädigte Verpackungen und Waren sind aufzuheben. Eine beschädigte Ware darf, außer nach Einverständnis durch den Auftragnehmer, nicht in Gebrauch genommen werden.

3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

VI. Beanstandungen und Haftung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Die beanstandete Ware ist unverzüglich, vollständig und frachtfrei unter schriftlicher Angabe aller Mängel an den Auftraggeber zurückzugeben.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen und monochromen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen vom Auftraggeber gelieferten Andrucken bzw. Proofs und einem späteren Auflagendruck.
Wird ein verbindlicher Proof gewünscht, muss durch den Auftragnehmer ein Andruck auf dem jeweiligen Medium der Auflage im jeweils entsprechenden Druckverfahren erstellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

6. Bei Drucken auf Naturpapieren, insbesondere Bütten sowie Canvas-Leinwand und Geweben, sind geringfügige herstellungsbedingte Schwankungen der Materialbeschaffenheit und Oberflächenstruktur unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Dies gilt ebenso für Maßdifferenzen bis zu 1%.
Für andere Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen (auch Datenträger oder übertragene Daten, z.B. per ISDN oder Email) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Werden offenkundige Mängel durch den Auftragnehmer festgestellt, so verpflichtet sich dieser, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

8. Der Auftragnehmer lehnt eine Haftung für Fehler aufgrund fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Angaben und/oder Daten ab.

9. Bei Auftraggebern, die ihre Datensätze selbst druckfertig aufbereiten, oder durch Dritte druckfertig aufbereiten lassen, setzt der Auftragnehmer technisches Grundverständnis voraus.
Der Auftragnehmer bietet technische Informationen zum Datenhandling (z.B. technische Merkblätter) und lehnt eine Haftung für Fehler und Verzögerungen aufgrund hard- und insbesondere softwaretechnisch spezifischer Fehler ab.

10. Der Daten liefernde Auftraggeber hat das Recht, Fehler selbst zu beseitigen, andernfalls trägt er die Kosten für von ihm veranlaßten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand.

11. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit von Stand, Umbruch, Farbseparation etc., sofern die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Ausführungen und/oder technischen Angaben des Auftraggebers unvollständig oder unrichtig sind.
Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert berechnet.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

2. Dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen, Originale, Dateien, Rohstoffe und sonstige Zwischenprodukte werden mit großer Sorgfalt behandelt. Für dennoch auftretenden Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Materialwertes, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus verwahrt.
Bei Verlust oder Beschädigung – dies gilt insbesondere auch für Datenverluste - haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

VIII. Eigentum, Belegexemplare, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Datensätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.
Diese Datensätze können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung durch den Auftraggeber erworben werden.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Kosten, bis zu zwei Belegexemplare des Vertragserzeugnisses anzufertigen. Diese »Printers Proofs« sind Eigentum des Auftragnehmers.

3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: 08.03.2004

 

 

 

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